Frachtführerhaftungsversicherung
Die Frachtführerhaftungsversicherung ist eine Versicherung, die den Frachtführer gegen gesetzliche Haftungsansprüche absichert, wenn während des Transports Schäden an der ihm anvertrauten Ware entstehen.
Absicherung von Transporten und Unternehmen
Frachtführerhaftungsversicherung – was ist das?
Im Transport- und Logistiksektor sind Unternehmen täglich einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt. Kommt es während des Transports zu Schäden an Gütern oder Dritteigentum, können schnell erhebliche Haftungsansprüche entstehen – insbesondere nach den jeweiligen nationalen & internationalen Regelungen.
Zahlen & Fakten aus Europa
Straße
In Europa werden die meisten Waren auch heute noch über die Straße transportiert – und damit per LKW. Gerade in den letzten Jahren haben sich dabei neue Risiken gezeigt: Frachtveruntreuungen durch sogenannte „Fake-Carrier“, Überfälle selbst auf weniger wertvolle Güter wie Lebensmittel – ausgelöst durch die globalen Teuerungsraten – sowie das unbefugte Eindringen von Geflüchteten in LKW-Laderäume.
Mit dem Verkehrshaftungs-Versicherungsschutz der LUTZ ASSEKURANZ sind Sie für genau diese und viele weitere Herausforderungen bestens abgesichert. Wir denken einen Schritt voraus – und bieten Ihnen umfassenden Schutz bereits von Haus aus, ohne dass Sie sich zusätzlich darum kümmern müssen.
Luft
Schnell, leicht und meist von hohem Wert – so lässt sich Fracht charakterisieren, die typischerweise auf dem Luftweg transportiert wird. Passend dazu ist auch das Haftungslimit des Montrealer Übereinkommens bemerkenswert hoch: Mit inzwischen 26 SZR pro Kilogramm beschädigter oder verlorener Ware (zuletzt angehoben am 28.12.2024) liegt es deutlich über den Regelungen anderer Verkehrsträger.
Mit dem Verkehrshaftungs-Versicherungsschutz der LUTZ ASSEKURANZ sind Sie bestens aufgestellt: Ihr Schutz wächst automatisch mit und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen zuverlässig – ganz ohne zusätzlichen Aufwand für Sie.
See
Das Seeschiff ist nach wie vor das Rückgrat internationaler Lieferketten – und gilt als eines der wichtigsten Transportmittel im globalen Handel. Gleichzeitig sind die Risiken auf hoher See vielfältig: von Sturm und Havarie über Strandungen bis hin zu Piraterie. Nicht selten entsteht bei der Lektüre aktueller Medienberichte der Eindruck, dass auch dieses „sicherste Transportmittel“ heute größeren Gefahren ausgesetzt ist als jemals zuvor.
Mit dem Verkehrshaftungs-Versicherungsschutz der LUTZ ASSEKURANZ sind Sie jedoch auf der sicheren Seite. Wir decken Haftungsfragen nach allen gängigen Seerechts-Regimen ab – ob Haager Regeln, Hague-Visby Rules, Hamburger Regeln, nationale Bestimmungen oder Konnossements Regelungen. So profitieren Sie von einem umfassenden Schutz, der Ihnen weltweit Sicherheit und Verlässlichkeit bietet.
Fluss
Europas meistbesungene Wasserstraße, die Donau, begeistert nicht nur mit touristischen Highlights – auch der Warentransport auf ihr hat sich inzwischen zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor entwickelt. Schließlich verbindet der Donaustrom zehn Länder miteinander und mündet ins Schwarze Meer.
Die dazu passenden internationalen Übereinkommen (u.a. CMNI Budapester Abkommen) regeln die Haftung des Binnenschiff-Frachtführers. Mit dem Verkehrshaftungs-Versicherungsschutz der LUTZ ASSEKURANZ müssen Sie dabei finanziell keinen Schiffbruch fürchten – wir sorgen dafür, dass Ihre Transporte gefahrlos abgesichert sind.
Bahn
Die politische Förderung der Schiene als Transportweg schreitet stetig voran – zahlreiche Infrastrukturprojekte sollen auch in Zukunft die Verlagerung von Gütern von der Straße auf die Schiene weiter stärken. Gleichzeitig entstehen weltweit neue Verbindungen: Besonders China investiert massiv in den Ausbau moderner „Seidenstraßen“.
Spediteure, die diese Chancen frühzeitig nutzen, profitieren doppelt – von neuen Möglichkeiten im Transportgeschäft und von der Flexibilität des Verkehrshaftungs-Versicherungsschutzes der LUTZ ASSEKURANZ. Ob territorial mit weltweitem Schutz oder rechtlich nach gängigen Haftungsgrundlagen wie CIM / COTIF oder SMGS: Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, die Sicherheit und Verlässlichkeit garantieren.
Lager
Ob Beschaffungslager, Distributionslager, Vorratslager, Umschlaglager, Zwischenlager oder Kommissionierlager – die LUTZ ASSEKURANZ hält immer die passende Haftungsversicherung für den betreibenden Spediteur bereit. Auch in Ländern mit speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen, die in puncto Lagerrecht als „exotisch“ gelten dürfen – etwa Österreich mit dem SVS – bieten wir verlässlichen Schutz.
Selbst Zollläger lassen sich flexibel in den Versicherungsschutz einbinden. So profitieren unsere Kunden von maßgeschneiderten Lösungen, die Sicherheit, Flexibilität und Verlässlichkeit garantieren.
FAQ zur Frachtführerhaftungsversicherung (CMR/Strasse)
In unseren FAQ haben wir die häufigsten Fragen zum Thema Frachtführerhaftungsversicherung für Sie zusammengestellt. Gerne stehen unsere Expertinnen und Experten Ihnen aber auch für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
Die Frachtführerhaftungsversicherung ist eine Versicherung, die die Haftung des Frachtführers abdeckt – und zwar bei nationalen und Kabotage Straßengütertransporten nach nationalem Frachtrecht sowie bei internationalen Transporten gemäß der CMR.
Nein, die LUTZ ASSEKURANZ ist ein Versicherungsmakler, der den Versicherungsvertrag vermittelt und auf Basis von Vollmachten die Vertragsverwaltung übernimmt. Risikoträger ist die jeweils auf der Polizze zu findende Versicherungsanstalt.
Zuerst füllt der Frachtführer einen allfälligen Risikoanalyse-Fragebogen aus und übergibt diesen gemeinsam mit dem Antrag an die LUTZ ASSEKURANZ, nachdem er die Versicherungsbedingungen gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Auf Basis der vereinbarten Konditionen wird anschließend die Versicherungspolizze erstellt. Der Versicherungsnehmer erhält daraufhin eine Prämienvorschreibung, die rechtzeitig und vollständig zu bezahlen ist, damit der Versicherungsschutz im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages wirksam wird.
Der Versicherungsvertrag läuft in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres, in dem er begonnen hat – zum Beispiel vom 1. August 2025 bis zum 31. Dezember 2026. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht spätestens bis zum 30. September mittels formgemäßer Kündigung per Rückscheinbrief beendet wird.
Der Versicherer übernimmt begründete Ansprüche, die gegen den Frachtführer als Versicherungsnehmer gestellt werden, und wehrt unbegründete Forderungen ab – wenn nötig durch Beistellung eines Rechtsanwalts sowie die Übernahme der anfallenden Anwalts- und Prozesskosten.
Der Versicherer erbringt seine Leistung – sei es durch Befriedigung berechtigter Ansprüche oder die Abwehr unbegründeter Forderungen – immer dann, wenn die Versicherungsprämie zeitgerecht und vollständig nach Vorschreibung bezahlt wurde, die benötigten Schadenunterlagen vorliegen, die notwendigen Auskünfte erteilt wurden und weder Obliegenheitsverletzungen noch Versicherungsausschlüsse bestehen.
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Das bedeutet, dass zunächst geprüft wird, ob und in welchem Ausmaß eine Haftung des Frachtführers als Versicherungsnehmer besteht. Liegt eine solche Haftung vor, erfolgt die Entschädigung gemäß den gesetzlichen Haftungsbestimmungen, und zwar im Rahmen der in der Polizze festgelegten Bedingungen und Versicherungssummen.
Die Warentransportversicherung deckt das Sachschadeninteresse des Wareninteressenten ab, die Frachtführerhaftungsversicherung die Haftung des Frachtführers.
Der Versicherer leistet keine Zahlung, wenn der versicherte Frachtführer nicht haftet. In solchen Fällen werden Schadenersatzansprüche abgewehrt. Das kann beispielsweise dann zutreffen, wenn ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des Art. 17(2) CMR vorliegt – zum Beispiel ein zu 100 Prozent fremdverschuldeter Verkehrsunfall, ein bewaffneter Raubüberfall, der nicht verhindert werden konnte, oder ähnliche Situationen. Ebenso besteht keine Haftung gemäß Art. 17(4) CMR, etwa bei mangelhafter Verpackung des Gutes oder fehlerhafter Verladung durch den Absender. Sollten trotz eines solchen Haftungsausschlusses dem Frachtführer unberechtigterweise Frachten einbehalten werden, wird dieser Frachteinbehalt in Absprache mit dem Frachtführer eingeklagt.
Der Versicherer leistet auch dann keine Zahlung, wenn er aufgrund nicht erfolgter oder verspäteter Prämienzahlung oder wegen einer Obliegenheitsverletzung – etwa wenn der Schaden nicht zeitgerecht oder nicht wahrheitsgemäß gemeldet wurde – leistungsfrei wird. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz, wenn ein anderer in den Versicherungsbedingungen angeführter Deckungsausschluss vorliegt.
Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Kläger die Wahl hat: Entweder er ruft das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien an oder er verklagt den Versicherer bei dem Gericht, das für den Sitz des Versicherungsnehmers zuständig ist.
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass Frachten zu Unrecht als Kompensation für den Schaden einbehalten wurden (z. B. wenn der Frachtführer gemäß Art. 17 CMR von der Haftung befreit ist), wird der Auftraggeber zur Zahlung der ausstehenden Frachten aufgefordert. Falls erforderlich, wird – in Abstimmung mit dem Frachtführer – auch rechtlich gegen den Frachtschuldner vorgegangen. In diesem Fall stellt der Versicherer einen Anwalt und übernimmt die damit verbundenen Kosten.
Der Frachtführer haftet – vereinfacht dargestellt – für leicht fahrlässig verursachte Schäden, sofern kein Haftungsausschluss gemäß Art. 17 CMR vorliegt. Die Haftung ist in diesem Fall gemäß Art. 23 und 25 CMR auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht begrenzt. Das entspricht derzeit etwa 9,75 Euro pro Kilogramm (kg).
Beispiel:
Wenn die verlorene Ware 100 kg wog und einen Warenwert von 8.000 Euro hatte, beträgt die Haftung des Frachtführers bei Anwendung der SZR-Regelung:
100 kg x 8,33 SZR = 833 SZR → ca. 975 Euro.
Wird nun vom Auftraggeber der gesamte Schaden in Höhe von 8.000 Euro durch Einbehalt offener Frachten kompensiert, obwohl der Frachtführer nur mit 975 Euro haftet, fordert die LUTZ ASSEKURANZ die Rückzahlung der Differenz von 7.025 Euro. Erfolgt keine Zahlung, werden die offenen Frachten – in Absprache mit dem Frachtführer – gerichtlich eingefordert. Der Versicherer stellt hierfür einen Rechtsanwalt und übernimmt die Kosten.
Der beste Ratschlag in solchen Fällen ist, künftig eine Warentransportversicherung abzuschließen. Diese übernimmt – bei korrekt gewählter Versicherungssumme und im Rahmen der Versicherungsbedingungen – in der Regel den vollen Schaden. So lassen sich finanzielle Risiken deutlich besser absichern als durch die gesetzlich begrenzte Haftung des Frachtführers.
Ja, grundsätzlich ist auch eine Haftung für grobes Verschulden mitversichert. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer selbst oder seine gesetzlichen Vertreter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Eine Ausnahme besteht bei Lkw-Selbstfahrern, die grob fahrlässig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, solange sie nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen. In solchen Fällen bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung ist außerdem, dass Erfüllungsgehilfen sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht wurden. Bemerkenswert ist, dass sogar vorsätzlich vom Fahrer verursachte Schäden unter bestimmten Bedingungen mitversichert sind.
Je nach Haftungsgrundlage und konkretem Schadenfall kann die Versicherungssumme pro Fahrzeug und Schadenfall bis zu 1.200.000 Euro betragen. Die genauen Regelungen und Voraussetzungen sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen festgelegt.
Im Schadenfall ist es besonders wichtig, die LUTZ ASSEKURANZ unverzüglich zu informieren. Diese stimmt das weitere Vorgehen mit dem Frachtführer ab – etwa, ob ein Havariekommissar eingeschaltet werden soll. Der Frachtführer als Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Schadenunterlagen so rasch wie möglich einzureichen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen allfälligen Regress gegen Dritte zu sichern. Das genaue Vorgehen ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Sämtliche Unterlagen sind an die LUTZ ASSEKURANZ Versicherungsvermittlung Ges.m.b.H. zu senden, die die Schadenbearbeitung übernimmt.
Beauftragt ein Frachtführer einen Subfrächter, ist besondere Sorgfalt geboten. Vor der Vergabe des Transportauftrags sollte geprüft werden, ob der Subfrächter über eine ausreichende Frachtführerhaftungsversicherung verfügt. Es empfiehlt sich, eine Kopie der Versicherungspolizze oder einer Versicherungsbestätigung anzufordern, inklusive einer Bestätigung, dass die Versicherungsprämien bisher fristgerecht und vollständig bezahlt wurden.
Ist die Versicherungssumme ausreichend – als Richtwert gelten mindestens 300.000 Euro – genügt es, wenn der Frachtführer zusätzlich eine eigene Frachtführerhaftungs-Subsidiärversicherung abschließt. Dies ist sinnvoll, da der Versicherer des Subfrächters trotz aller Vorsichtsmaßnahmen aus verschiedenen Gründen leistungsfrei werden könnte.
Kann der Subfrächter vor Auftragserteilung keinen entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen, sollte er entweder nicht beauftragt werden oder der Frachtführer schließt auf eigene Kosten eine sogenannte Frachtführerhaftungsversicherung („Fremdfrächterversicherung“) für ihn ab und zieht die Prämie von der Frachtvergütung ab.
Ebenso wichtig ist, dass der erteilte Transportauftrag in allen Details exakt an den Subfrachtführer weitergegeben wird. Gibt der Auftraggeber beispielsweise vor, dass zwei Fahrer eingesetzt werden, ein Kofferaufbau verwendet wird oder Ruhepausen nur auf bewachten Parkplätzen erfolgen dürfen, müssen diese Vorgaben unbedingt schriftlich an den Subfrächter weitergeleitet werden.
Eine subsidiäre Versicherung springt nur dann ein, wenn andere bestehende Versicherungen den Schaden nicht oder nicht vollständig abdecken – und zwar unabhängig davon, wer diese anderen Versicherungen abgeschlossen hat. Sie ist als nachrangig und kommt erst dann zum Tragen, wenn alle vorrangigen Versicherungen ihre Leistung verweigern oder nicht ausreichen.
Beispiel:
Ein Frachtführer hat eine Frachtführerhaftungs-Subsidiärversicherung abgeschlossen und beauftragt einen anderen Frachtführer mit dem Transport. Dieser verfügt über eine eigene Frachtführerhaftungs-Polizze. Im Schadenfall wird zunächst die Versicherung des ausführenden Frachtführers herangezogen, um die Ansprüche des ursprünglichen Auftraggebers zu regulieren. Das gilt auch, wenn zusätzlich eine Warentransportversicherung besteht. Erst wenn diese vorrangigen Versicherungen nicht leisten, übernimmt die subsidiäre Versicherung des beauftragenden Frachtführers.
Nein, das ist gemäß Art. 41 CMR ausdrücklich verboten. Die CMR ist zwingendes Recht und darf weder ganz noch teilweise abgeändert oder ausgeschlossen werden – mit Ausnahmen der Regelungen in Art. 37 und 38. Laut Art. 41 Abs. 1 CMR sind alle Vereinbarungen, die direkt oder indirekt von den Bestimmungen des Übereinkommens abweichen nichtig und rechtlich unwirksam. Allerdings können Sachverhalte, die nicht durch die CMR geregelt sind, wie etwa das Verbot, Frachten mit bestrittenen Schäden zu verrechnen – ergänzend durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien geregelt werden.
Eine Fährversicherung kann von den Frachtführern über die LUTZ ASSEKURANZ abgeschlossen werden, wenn sie Fähren nutzen. Sie dient dazu, sich gegen das Risiko abzusichern, im Falle einer sogenannten Havarie Grosse Beiträge leisten zu müssen.
Eine Havarie Grosse wird erklärt, wenn sich Schiff und Ladung in gemeinsamer Gefahr befinden – etwa durch Sturm, Feuer oder andere Notlagen – und Maßnahmen ergriffen werden, um beide zu retten. Die dabei entstehenden Kosten werden anschließend auf alle Beteiligten verteilt. Das bedeutet: Auch der Frachtführer muss je nach Wert seines Fahrzeugs und der Ladung einen Anteil der Kosten tragen. Mit einer Fährversicherung übernimmt der Versicherer diese Kosten.
Ja, das ist möglich. Im Auftrag des Wareninteressenten kann der Frachtführer eine Warentransportversicherung über die LUTZ ASSEKURANZ abschließen. So lässt sich der Transport zusätzlich absichern – direkt und unkompliziert: cargo-declaration(at)lutz-assekuranz(dot)eu
Ein „bewachter Parkplatz“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (AVB-VH 2015-INT) ist ein Parkplatz, der rund um die Uhr, also 24 Stunden täglich entweder durch ein Videosystem oder Personal überwacht wird. Er gilt auch als bewacht, wenn er eine Ein- und Ausfahrtskontrolle hat, die ebenfalls durchgehend betrieben wird.
Die Antworten in den FAQ sind aus Platzgründen bewusst kurz gehalten. Für weiterführende Informationen empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen.