Branchen Transport & Logistik

Haftet der Frachtführer auch für Schäden an der Verpackung?

In der täglichen Praxis taucht immer wieder die Frage der Haftung des Frachtführers für den teilweisen Verlust und die Beschädigung von Verpackungsmaterial auf. Um die eigene Haftung auszuschließen, berufen sich die Frachtführer unter Hinweis auf Artikel Art. 17 Abs. 4 lit. b CMR oft darauf, nicht für die Verpackung zuständig bzw. verantwortlich zu sein. Wie damit im Streitfall umzugehen ist und wer von den Beteiligten was beweisen muss, hatte der oberste Gerichtshof (Geschäftszahl: 7 Ob 45/ 16) zu entscheiden.

Die Klägerin war von der Beklagten mit dem Transport von Getränken beauftragt worden und verlangte in ihrer Klage neben der Begleichung noch unbezahlter Frachten den Transportmehraufwand, der dadurch entstanden war, dass der Empfänger die Annahme des Transportgutes verweigert hatte. Grund für die Verweigerung war eine sichtbare Beschädigung der Verpackung (hier: besondere Displays, die naturgemäß nicht zum Verzehr geeignet gedacht sind). In der Klageschrift wurde behauptet, dass der Frachtführer nur für das Gut bzw. die zu transportierende Ware verantwortlich sei, nicht aber für die Verpackung hafte. Da der Absender für die ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich sei, müsse der Frachtführer nur eine äußerliche Prüfung durchführen und lediglich kontrollieren, ob die Verpackung offensichtliche Mängel aufweise. Somit habe der Empfänger bei einer ausschließlich schadhaften Verpackung keinen berechtigen Grund die Annahme des Transportgutes abzulehnen. 

Dies sah das oberste Gericht anders. Es bestätigte die Auffassung der zuvor angerufenen Instanzen, wonach die Beschädigung von Getränkedisplays, die zur Lagerung und Aufstellung der Waren konzipiert wurden, als Beschädigung des Gutes zu qualifizieren ist; dies auch dann wenn die Ware selbst nicht beschädigt wurde.

Konkret, kann dem Urteil folgendes entnommen werden:

  1. Zum Beförderungsgut zählt nicht nur die Ware selbst, sondern auch die vom Absender zum Schutz beigefügte Verpackung. Daher zählen auch Schutzhüllen, Paletten und zum Verkauf konzipierte Getränke-„displays“ zur Verpackung. Verpackungsschäden, die die weitere bestimmungsgemäße Verwendung des Gutes verhindern, sind als Beschädigung des Frachtgutes zu qualifizieren.
  1. Grundsätzlich haftet der Frachtführer für alle Beschädigungen des Gutes innerhalb des Transportzeitraums, d.h. zwischen Übernahme und Ablieferung der Ware beim Empfänger. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungs bzw. Obhutshaftung („vermutete Verschuldenshaftung im Obhutszeitraum“). 

Der Absender muss darlegen und beweisen, dass der Frachtführer das Gut in einwandfreiem Zustand übernommen, es einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden vor der Ablieferung entstanden ist, möchte er den Frachtführer belangen.

 

  1. Unter gewissen Umständen kann sich der Frachtführer nach  Art.  17 Abs.  4  CMR von seiner  Haftung befreien. Einer dieser Gründe ist in lit. b zu finden: Eine Haftungsbefreiung ist gegeben, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf das Fehlen oder Mängel der Verpackung zurückzuführen ist.
  1. Kann der Frachtführer darlegen, dass nach den Umständen des Falles der Verlust oder die Beschädigung aus einer oder mehreren der in Art. 17 Abs. 4 CMR bezeichneten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird nach Art. 18 Abs. 2 CMR vermutet, dass der Schaden auch hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte hat jedoch die Möglichkeit zu beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.

     
  2. Für die Kausalität zwischen einem Umstand im Sinne des 17 Art. Abs. 4 CMR und dem Warenschaden genügt die Darlegung ihrer Möglichkeit durch einen substantiierten Sachvortrag. Es ist nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs tatsächlich nachgewiesen wird.

Praxistipps: Was sollte der Frachtführer beachten?

1. Überprüfen der Ware und Verpackung bei Inempfangnahme. 

Hier ist zu beachten, dass sich aus der CMR keine Pflicht des Frachtführers zur Überprüfung der Verpackung ergibt (7 Ob 20/09f). Der Frachtführer hat nur dann die Pflicht, seinen Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass die Verpackung ungeeignet ist, wenn der Verpackungsmangel offenkundig war. 

Liegt ein für jedermann offenkundiger Verpackungsmangel nicht vor, kann dem Frachtführer im Regelfall keine Verletzung einer Warnpflicht vorgeworfen werden (siehe OGH: 7 Ob 5/13f), sollte er den Absender nicht auf den Mangel hingewiesen haben. Die Möglichkeit sich auf einen Verpackungsmangel zu berufen, bleibt ihm sodann weiterhin uneingeschränkt erhalten.

2. Eintragen von Vorbehalten auf dem Frachtbrief:

  • Es ist jedenfalls zu empfehlen, dass Vorbehalte hinsichtlich der Verpackung in den Frachtbrief eingetragen werden, dies zum einen aufgrund der Beweisfunktion des Frachtbriefes gemäß Art 8 CMR und zum anderen aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Verpackung im Falle unterbleibender Eintragungen im Frachtbrief. Allenfalls kann aus der Obliegenheit des Frachtführers zur Überprüfung des äußeren Zustandes des Frachtstücke und der Verpackung ein Mitverschulden am entstehenden Schaden angelastet werden.
  • Ein fehlender Eintrag führt zur Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Verpackung äußerlich in gutem Zustand waren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hieraus nicht automatisch der Schluss gezogen werden darf, dass die Verpackung tatsächlich auch zum Schutz vor den auf der konkreten Beförderungsstrecke und den Straßenverhältnissen bei normalem Transportverlauf üblicherweise zu erwartenden Beanspruchungen geeignet war.
  • Ein Eintrag seitens des Frachtführers bewirkt eine Beweislastumkehr, d.h. der Absender muss sodann darlegen und beweisen, dass das Gut nach Übernahme und vor Ablieferung einen Schaden erlitten hat, sofern er dem Frachtführer etwas anlasten möchte.

Exkurs: Was ist eine Transportverpackung?

Unter einer Transportverpackung versteht man alle Packmittel, Packhilfsmittel und Packstoffe zum Schutz der Ware gegen Verlust und Beschädigung infolge der Beanspruchungen im Transport und Logistikprozess. Des Weiteren dient sie der Gewährleistung der Sicherheit beim Transport als Voraussetzung einer betriebssicheren Verladung und beförderungssicheren Verladung und Behandlung der Güter.

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