Branchen Transport & Logistik

CMR- Haftung und CMR

Immer wieder stellen sich Fragen im Zusammenhang mit gemäß der CMR abzuhandelnden Beschädigungen von transportierten Gütern, von welchen einige nachstehend behandelt werden sollen.

Weniger Beschädigungen

Ist die Anzahl von Diebstählen, Raubüberfällen, Falschablieferungen, Fraud- und Fakecarrier- Fällen in den letzten Jahren enorm angestiegen, so ist im Gegenzug in den letzten Jahrzehnten die Anzahl der Beschädigungen von Transportgütern sukzessive zurückgegangen. Dies liegt nicht nur an innovativen Verpackungslösungen und hinsichtlich Ladungssicherung besser ausgestatteten Fahrzeugen, sondern vor allem auch an einer Bewusstseinsbildung und –schärfung bei Absendern und Frachtführern sowie deren Fahrern. Ein Grund für das erhöhte Risikobewusstsein sind seit längerem verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen, die von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften über Unfallverhütungsregularien bis hin zu gefahrengutrechtlichen Bestimmungen reichen, wobei je nach der Schwere von Verstößen dagegen die Sanktionen bis zur Anwendung von strafrechtlichen Bestimmungen reichen können, z.B., wenn Menschen aufgrund von von einem LKW herabfallenden Gütern verletzt oder getötet werden. Deshalb wird auch der ordnungsgemäßen Ladungssicherung seitens Absendern und Frachtführern erhöhtes Augenmerk geschenkt. Dadurch und durch verbesserte Verpackungssysteme sinkt die Anzahl der Güterbeschädigungen konstant. Dennoch gibt es nach wie vor zahlreiche derartige Fälle, die so manche Fragen im Zusammenhang mit der CMR aufwerfen.

Berechnung der Entschädigung

  1. Art. 25 CMR lautet wie folgt:
  2. Bei Beschädigung hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Artikel 23 Absatz 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird.
  3. Die Entschädigung darf jedoch nicht übersteigen,
  • a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
  • b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag,  der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Kein Reparaturkostenersatz

Ziffer 1 dieser Bestimmung gebraucht (im Deutschen) den Terminus „Wertverminderung“. Es geht sohin nicht um einen Reparaturkostenersatz. Nur wenn sich die Wertverminderung nicht oder nicht eindeutig feststellen lässt, können die Reparaturkosten ein Indiz für die Wertverminderung sein.

Die Wertverminderung ist nach in Art. 23 CMR für Verlustschäden festgelegten Grundsätzen zu berechnen, wobei auf die dortigen Absätze 1, 2 und 4 verwiesen wird. 

Abgangsort entscheidend

Art. 23 (1) CMR lautet:

(1) Hat der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet.

Somit ist – wegen des Verweises in Art. 25 (1) CMR auf Art. 23 (1) CMR – auch bei Beschädigung der Wert des Gutes am Abgangsort und zum Zeitpunkt der Übernahme maßgeblich. Diese Regelung scheint auf den ersten Blick unlogisch und man ist aus „Gerechtigkeitsgründen“ geneigt, den Wert des Gutes am Ablieferungsort und zum Zeitpunkt der Ablieferung heranzuziehen. Abgesehen davon, dass beschädigte Güter fallweise jedoch gar nicht bis zum vorgesehenen Ablieferungsort gelangen, bestimmt der Text der CMR gerade nicht eine solche Berechnungsmethode.

Gesundwert/Krankwert

Vielmehr ist die Differenz zwischen dem Wert der Güter in unbeschädigtem Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme am Abgangsort („Gesundwert“) und dem fiktiven Wert der Güter in beschädigtem Zustand am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu berechnen. 

Durch diese Bestimmung wird auf einen pauschalierten Wertersatz des Schadens durch Beschädigung abgestellt. Wie bereits ausgeführt, sind daher Reparaturkosten nicht zu ersetzen; auch ein Wiederbeschaffungswert kann nicht herangezogen werden und auch eine Naturalrestitution ist – ebenso wie bei Verlust – ausgeschlossen.

Die Differenz von Gesundwert zu Krankwert ist nicht immer leicht zu berechnen und bedarf oft der Beiziehung eines Sachverständigen. Oft werden in Havarieberichten bloss Reparaturkosten angegeben, was zu unliebsamen Auseinandersetzungen führen kann. Deswegen sollten Havariekommissare und Sachverständige von ihren Auftraggebern angewiesen werden, die Wertverminderung unter Zugrundelegung von Gesund- und Krankwert im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu berechnen. Die Lutz Assekuranz z.B. sorgt dafür, dass Berechnungen in Gutachten die Bestimmungen der CMR reflektieren. 

Welcher Preis?

Da in Art. 25 (1) CMR auch auf Absatz 2 von Art. 23 CMR verwiesen wird, ist auf den Börsenpreis, mangels eines solchen auf den Marktpreis, mangels beider auf den Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit abzustellen. Wichtig dabei ist auch zu beachten, dass die jeweilige Handelsstufe, in der sich die Ware zum Zeitpunkt und am Ort der Übernahme befunden hat, herangezogen wird. Der Erzeugerwert des Produzenten wird i.d.R. niedriger sein, als der, um der ein Endverbraucher die Ware am Abgangsort einkaufen würde. Und dazwischen liegen oft mehrere Handelsstufen (En gros-Handel, En detail-Handel etc.).

Art. 25 (2) CMR regelt, dass – vereinfacht ausgedrückt – die Entschädigung bei (Teil)beschädigung nicht höher sein darf, als die Entschädigung bei (Teil)verlust. 

Werterhöhende Faktoren

Art. 23 (4) CMR, auf den Art. 25 (1) CMR ebenfalls verweist, lautet:

4) Außerdem sind – ohne weiteren Schadenersatz – Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.

In dieser Bestimmung ist der Ausgleich dafür zu sehen, das bzgl. des Schadenersatzes nicht auf den Wert des Gutes am (vorgesehenen) Ablieferungsort abgestellt wird. 

Frachten

Frachten – soferne vorausbezahlt – sind jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt „Schadenersatz“, sondern unter dem Aspekt „unverdienter Werklohn“ zurückzuerstatten (zumindest dann, wenn das Recht eines Landes, in dem der Werklohn nicht auch bei nicht erfülltem Werk zusteht, zur Anwendung kommt), sodass es sich hier i.d.R. um einen Eigenschaden des Frachtführers handelt, der, wenn nicht gesondert vereinbart, vom CMR-Versicherer nicht ersetzt wird. 

Zölle

Wenn Zölle oder andere Abgaben (z.B. für Akzisebanderolen oder –marken) vor Übernahme des Gutes am Abgangsort vorausbezahlt werden, dann fließen diese allerdings bereits in den Wert des Gutes am Abgangsort zur Zeit der Übernahme ein und sind dann unter dem Aspekt von Art. 23 (1) und (3) CMR in Verbindung mit Art. 25 (2) CMR – und nicht als unter Art. 23 (4) fallend -  zu berücksichtigen. Liegt ein Fall von Art. 29 CMR (grobes Verschulden) vor, ist die Haftungsbegrenzung von Art. 23 (3) CMR nicht anwendbar, was dann Anspruchsteller bei hochwertigen oder bei mit hohen vorausbezahlten Abgaben belegten Gütern dazu bringt, zu versuchen, über diesen Umweg volle Entschädigung zu erlangen. Auch die Artikel 24 und 26 CMR können in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen.

Sonstige Kosten

Außerdem sind – ohne weiteren Schadenersatz – sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurück zu erstatten. Wesentlich dabei ist die Phrase „aus Anlass der Beförderung“. Es geht hier nämlich nicht um „aus Anlass des Schadens“ entstandene Kosten. Zu ersetzen sind somit nur solche Kosten, die auch bei einer schadenfreien Beförderung entstanden wären. Dazu gehören naturgemäß nicht Kosten für Neuverpackung des Gutes infolge eines Schadens, Einlagerung, Schadenfeststellung, Rücktransport zum Absendeort und dergleichen. Die Rechtsprechung hält jedoch üblicherweise Schadenfeststellungskosten dann für ersatzfähig, wenn sie gleichzeitig der Schadenminderung dienen, also z.B. eine Sortierung nach beschädigtem und unbeschädigtem Gut, wenn nur so der Schaden festgestellt werden kann. 

Ersetzt Versicherung Kosten?

Je nach Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen ersetzen die CMR-Versicherer jedoch Kosten zur Abwendung und Minderung sowie zur Feststellung eines Schadens, Kosten der Bergung der Ladung, Umladung, einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort; Subsidiär – bis zu bestimmten Summen – auch oft Kosten für die Beseitigung, Entsorgung und Vernichtung der Güter, wenn jene aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder behördlichen Vorschriften erfolgt. Kundenfreundliche Versicherungsbedingungen, wie sie die Lutz Assekuranz verwendet, sehen dies jedenfalls vor.

Kumulierte Schäden

Erwähnenswert ist schließlich noch, dass Beschädigungen (z.B. infolge eines Unfalls) auch zu Lieferfristüberschreitungen führen können. In solchen Fällen ist sowohl der Güter-, als auch der Verspätungsschaden im Rahmen der CMR-Bestimmungen zu ersetzen.

Die durchaus komplexe und komplizierte Materie, die vorstehend nur kursorisch dargestellt werden konnte, erfordert echte Spezialisten, wie sie die Lutz Assekuranz seit Jahrzehnten beschäftigt und die für Anfragen und den Abschluss von Versicherungsverträgen jederzeit zur Verfügung stehen.

 

Für die Praxis

  • Bei Beschädigungen von Transportgütern ist die fiktive Wertverminderung am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu berechnen.
  • Reparaturkosten sind nicht zu ersetzen, können jedoch ein Indiz für die eingetretene Wertverminderung sein.
  • Werterhöhende Faktoren im Sinne des Art. 23 (4) CMR sind bei der Schadenersatzberechnung zu berücksichtigen.
  • Je nach Polizzen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen werden diverse nach der CMR selbst nicht zu ersetzende Kosten vom CMR-Versicherer übernommen.