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CMR-Haftung: Art 23 Abs. 4 gut versichert?

Frachtführer, die verbrauchssteuerbehaftete Güter transportieren, aufgepasst! In einer aktuellen Entscheidung des UK Supreme Court vom Juni 2023, hat selbiger klargestellt, dass Abgaben dieser Art, die aufgrund des Verlustes von Gut während eines grenzüberschreitenden Transportes erhoben wurden, vom Frachtführer nach Art 23 Absatz 4 CMR zu ersetzen sind.

Damit verfolgt das Höchstgericht des Vereinigten Königreiches eine andere Linie als überwiegend in Kontinentaleuropa vertreten! Die Auswirkung der Entscheidung darf als „massiv“ betitelt werden – viele Frachtführer die Waren in das Vereinigte Königreich befördern sollten nun dringend überprüfen ob ihre CMR-Versicherungspolizze einen ausreichenden Versicherungsschutz bietet!

Aber der Reihe nach; was war passiert?

Ein langjähriger Kunde der Lutz Assekuranz war mit einer Ladung Zigaretten (1.429 Kartons) von Polen nach England unterwegs. Während der Frachtführer eine Ruhepause auf einem Rastplatz an der Autobahn M25 in England einlegte, wurden 289 Kartons gestohlen – diese hatten einen Warenwert von GBP 72.512; selbiger wurde aus der Lutz-CMR-Polizze des Frachtführers ersetzt, ebenso anteilige Frachtkosten sowie Sachverständigenkosten. 

Strittig blieben die sog. „excise duties“ in Höhe von GBP 449.557 welche das Vereinigte Königreich auf Basis des „Customs and Excise Management Act 1979“ vorschrieben hatte. Dieser - beim Wareneigentümer eingetretene - Vermögensschaden wurde von selbigem in der Auftragskette weiterbelastet und landete schließlich auch beim Frachtführer mit dem Ersuchen um Begleichung. Zu Recht?

Zwei Auslegungsmöglichkeiten des Art 23 Abs 4 CMR:

Der Anspruchsteller hatte sich bei seinem Anspruch auf Artikel 23 Absatz 4 CMR berufen; dieser lautet bekanntlich:

Außerdem sind – ohne weiteren Schadenersatz – Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlustes in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlustes anteilig.

Wie die Worte „sonstige […] Kosten“ auszulegen sind, darüber gibt es verschiedene Ansichten:

  • Enge Auslegung
    Diese Auslegung sieht im Rahmen des o.a. Artikels nur solche Kosten als erstattungsfähig an, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten; die also nicht auf den vertragswidrigen Ablauf zurückzuführen sind. (kurz: nur „transportbedingte Kosten“ sind ersatzfähig)
  • Weite Auslegung
    Demgegenüber, sieht die weite Auslegung vor, dass alle Kosten erfasst gelten, die mit der konkreten Beförderung eng verbunden sind und Kosten die der Absender/Empfänger im Hinblick auf den vertragsgemäßen Ablauf der Beförderung aufgewendet hat sowie solche Kosten, die sich erst aus der vertragswidrigen Entwicklung des Transports ergeben haben. (kurz: auch „schadenbedingte Kosten“ sind ersatzfähig).

Die Gründe für die beiden Interpretationsmöglichkeiten sind vielfältig; einer der größten Faktoren dabei sind die unterschiedlichen Sprachen in welchen die CMR-Konvention verfasst wurde. Auch gibt es unterschiedliche teleologische Überlegungen in beide Richtungen.

In Kontinentaleuropa (insb. Niederlande, Deutschland, Österreich, Italien, Lettland, Polen, Rumänien und Bulgarien) urteilen die Gerichte grundsätzlich auf Basis der engen Auslegung. Im Vereinigten Königreich gab es zur Zeit des Vorfalles schon eine Entscheidung eines Obergerichtes, das die weite Auslegung proklamierte; das Urteil stand allerdings schon seit Langem in massiver Kritik. Ein Umstand der die Chance bot, nun eine abweichende (korrigierende) Entscheidung des UK Supreme Court zu erwirken – mit dem Ergebnis einer höheren Rechtsvereinheitlichung in Europa und einer spürbaren Entlastung international operierender Frachtführer.

Enttäuschender Weise folgte des UK Höchstgericht aber letztlich der bisherigen Linie – somit müssen Frachtführer weiterhin für Verbrauchssteuern haften, sofern derartige Fälle vor Gerichte des Vereinigten Königreiches getragen werden.

 

Hochwertiger Versicherungsschutz essentiell!

Im konkreten Fall wurde schließlich der Wareneigentümer auf Basis des ergangenen Urteils entschädigt; aus der Lutz-Polizze des Frachtführers floss letztlich - alles in allem - eine Gesamtentschädigung von fast 1.200.000 EUR (hierin enthalten: Warenschaden, Verbrauchssteuern als Vermögensschaden, anteilige Frachtkosten, Sachverständigenkosten, Zinsen, Gerichts- und Vertretungskosten der eigenen und gegnerischen Partei). 

Aber selbst wenn es zu keinem Gerichtsverfahren gekommen wäre – man beachte wie hoch die Verbrauchssteuern mittlerweile im Verhältnis zum eigentlichen Warenwert sind. (620%!)

All das macht folgendes klar: 

  1. Heute kann nicht mehr darauf verzichtet werden Art 23 Abs. 4 CMR mitzuversichern. Die Lutz Assekuranz muss leider beobachten, dass einige lokale CMR-Versicherer dieses Haftungselement weiterhin nicht standardmäßig in ihren Versicherungsumfang integriert haben – ein gefährlicher Stolperstein für unerfahrene Interessenten.
  2. Hohe Versicherungssummen sind wichtiger denn je. Insbesondere sollten Frachtführer beim Blick durch die eigene CMR-Polizze genau darauf achten, dass keine empfindlichen Sublimits vereinbart sind. Eine Beschränkung der mit Art 23 Abs. 4 CMR verbundenen Kosten auf 25.000 EUR (oder weniger) je Schadensfall, oder eine generelle Versicherungssumme von nur 200.000 EUR je Schadenfall hätte in diesem Fall die sichere Schließung des Frachtführer-Unternehmens bedeutet, mit allen unangenehmen Konsequenzen für die Belegschaft und den Eigentümer des Betriebes.
  3. Frachtführer die verbrauchssteuerbehaftete Ware (Tabak, Spirituosen, Mineralöl, Kaffee, etc.) transportieren, sollten sich unbedingt in die Hände von spezialisierten Maklern – so wie die Lutz Assekuranz einer ist – begeben, die mit der Materie vertraut sind. Produkte von der Stange, sind vielleicht günstiger, bieten aber nicht den notwendigen Versicherungsschutz.

CMR-Versicherung der Lutz Assekuranz

Die Lutz Assekuranz ist einer der wenigen Spezialmakler, die standardmäßig eine Versicherungssumme von 1.200.000 Mio EUR je Schadenfall anbieten können. Insbesondere für Fälle wie den oben genannten oder Fälle grob fahrlässig / vorsätzlich verschuldeter Schadenfalle (Art 29 Absatz 2 CMR) durch Mitarbeiter des Unternehmens wird eine solche unbedingt benötigt. Jeder Kunde hat im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen Art 23 Abs. 4 CMR standardmäßig mitversichert – ganz ohne gefährliche Sublimits.

Dies alles zu preiswerten Prämien; anders als bei vielen Versicherungen sind die von der Lutz Assekuranz ausgegeben Prämien infolge der Inflation nicht automatisch mit selbiger mitgewachsen, sondern gleichgeblieben; darüber hinaus besteht keine Koppelung an einen Index.

Überzeugen Sie sich selbst und vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch mit den Spezialisten der Lutz Assekuranz. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.