FAQs

FAQ der Versicherung der Haftung des Frachtführers im entgeltlichen gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (CMR)

Die Frachtführerhaftungsversicherung ist eine Versicherung, die die Haftung des Frachtführers abdeckt, und zwar bei nationalen- und Kabotagestraßengütertransporten nach nationalem Frachtrecht sowie bei internationalen Transporten gemäß der CMR.

Zuerst füllt der Frachtführer einen allfälligen Risikoanalysefragebogen aus und übergibt ihn gemeinsam mit dem Antrag der LUTZ ASSEKURANZ nachdem er die Versicherungsbedingungen gelesen und zur Kenntnis genommen hat. Daraufhin wird aufgrund der ausgehandelten Konditionen die Versicherungspolizze ausgestellt und dem Versicherungsnehmer eine Prämienrechnung zugesandt, deren rechtzeitige und vollständige Bezahlung Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Rahmen des zustande gekommenen Versicherungsvertrages ist.

In der Regel bis zum 31.12. des Folgejahres, in dem der Vertrag zu laufen begonnen hat (z.B. vom 1.8.2015 bis 31.12.2016). Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn, er wird bis spätestens 30.9. formgemäß mittels Rückscheinbriefes gekündigt.

Der Versicherer befriedigt begründete Ansprüche, die gegen den Frachtführer als Versicherungsnehmer gestellt werden, und wehrt unbegründete Ansprüche ab, wenn nötig durch Beistellung eines Rechtsanwaltes und Übernahme der anfallenden Anwalts- und Prozesskosten.

Der Versicherer erbringt seine Leistung (Befriedigung begründeter oder Abwehr unbegründeter Ansprüche) immer dann, wenn die  Versicherungsprämie zeitgerecht und vollständig nach Vorschreibung bezahlt wurde, die benötigten Schadenunterlagen eingereicht und die erforderlichen Auskünfte erteilt wurden, sowie keine Obliegenheitsverletzungen bzw. Versicherungsausschlüsse vorliegen.

Der Versicherer gewährt im Rahmen der Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz. D.h., dass zuerst geprüft wird, ob und  gegebenenfalls welche Haftung des Frachtführers als Versicherungsnehmer gegeben ist. Eine Entschädigung erfolgt bei gegebener Haftung gemäß der gesetzlichen Haftungsbestimmungen im Rahmen der polizzenmässigen Bedingungen und Versicherungssummen.

Die Warentransportversicherung deckt das Sachschadeninteresse des Wareninteressenten ab, die Frachtführerhaftungsversicherung die Haftung des Frachtführers.

Der Versicherer leistet z.B. keine Zahlung, wenn der versicherte Frachtführer nicht haftet. In diesem Fall wehrt der Versicherer Schadenersatzansprüche ab. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein sog. „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des Art. 17(2) CMR vorliegt, beispielsweise ein zu 100% fremdverschuldeter Verkehrsunfall, ein unabwendbarer bewaffneter Raubüberfall und dergleichen;  oder auch z.B. dann, wenn der Frachtführer gemäß Art. 17(4) CMR nicht haftet, z.B. bei mangelhafter Verpackung des Gutes oder mangelhafter Verladung durch den Absender. (Sollten trotz Haftungsausschlusses dem Frachtführer unberechtigterweise Frachten einbehalten werden, wird dieser Frachteinbehalt in Absprache mit dem Frachtführer eingeklagt.)

Ja, der Versicherer zahlt auch nicht, wenn er mangels Prämienzahlung oder Obliegenheitsverletzung (z.B. der Schaden wird nicht zeitgerecht oder nicht wahrheitsgemäß gemeldet) leistungsfrei wird, weiters wenn ein anderer in den Versicherungsbedingungen angeführter Deckungsausschluss vorliegt.

Nein, die LUTZ ASSEKURANZ ist ein Versicherungsmakler, der den Versicherungsvertrag als Makler vermittelt und aufgrund von Vollmachten die Vertragsverwaltung vornimmt. Risikoträger ist die jeweils auf der Polizze zu findende Versicherungsanstalt.

Stellt sich Schadenfall heraus, dass Frachten zu Unrecht als Kompensation zu einem Schaden einbehalten werden (z.B. wenn eine Haftungsbefreiung des Frachtführers wegen Art. 17 CMR vorliegt), dann wird der Auftraggeber zur Zahlung aufgefordert; notfalls wird der Frachtschuldner – nach Absprache mit dem Frachtführer – auch auf Zahlung der Frachten geklagt, wobei hierfür der Versicherer einen Anwalt beistellt und die Kosten übernimmt.

Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass sich der Kläger aussuchen kann, ob er das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien anruft oder den Versicherer beim für den Sitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht verklagt.

Der Frachtführer haftet – vereinfacht ausgeführt – für leichtfahrlässig herbeigeführte Schäden – also immer dann, wenn nicht ein Tatbestand gemäß Art. 29 CMR vorliegt – mit 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm Rohgewicht (vgl. Art. 23, 25 CMR !), das sind im Falle der Anwendbarkeit der Sonderziehungsrechteregelung ca. 9,75 Euro / Kilogramm. Angenommen die verlorene Ware hatte ein Gewicht von 100 Kilogramm, jedoch einen Wert von € 8.000.  Dann beträgt die Haftung – bei Anwendbarkeit der SZR-Regelung – 100 kg x 8,33 SZR, somit 100 kg x ca. € 9,75 = ca. € 975,--. Wenn nun der Auftraggeber tatsächlich den vollen Schaden mit offenen Frachten kompensiert, obwohl der Frachtführer nur mit € 975,-- zu haften hat, so wird der Auftraggeber durch die LUTZ ASSEKURANZ aufgefordert die Differenz in der Höhe von € 7.025,-- unverzüglich auszubezahlen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so werden die Frachten in Absprache mit dem Frachtführer eingeklagt, wobei der Versicherer einen Rechtsanwalt beistellt und die Kosten übernimmt.

Der beste Ratschlag ist, dass er das nächste mal eine Warentransportversicherung abschließen möge. Diese bezahlt in der Regel – bei richtig gewählter Versicherungssumme – im Rahmen der Versicherungsbedingungen den vollen Schaden.

Ja, soferne nicht der Versicherungsnehmer selbst oder seine gesetzlichen Vertreter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben (Ausnahme: grob fahrlässig gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßende LKW-Selbstfahrer die nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen) oder Erfüllungsgehilfen nicht entsprechend ausgewählt, instruiert und überwacht haben. Ansonsten sind sogar vorsätzlich vom Fahrer herbeigeführte Schäden versichert.

Je nach Haftungsgrundlage und Fallgestaltung bis zu € 1,200.000 je Fahrzeug und Schadenfall. Details dazu finden sich in den Versicherungsbedingungen.

Das wichtigste ist eine unverzügliche Verständigung der LUTZ ASSEKURANZ, die dann mit dem Frachtführer das weitere Vorgehen abstimmt, insbesondere ob z.B. ein Havariekommissar eingeschaltet wird etc. Der Frachtführer als Versicherungsnehmer muss aber auch raschestmöglich die Schadenunterlagen einreichen und alle nötigen Auskünfte erteilen, weiters einen allfälligen Regress gegen Dritte sichern etc.  Das detaillierte Vorgehen ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Alle Unterlagen müssen an die LUTZ ASSEKURANZ Versicherungsvermittlung Ges.m.b.H. gesandt werden, die sich um die Schadenbearbeitung kümmert.

Soferne ein Frachtführer Subfrächter beauftragt, ist besondere Vorsicht geboten: der Frachtführer sollte dann vor Beauftragung prüfen, ob der Subfrächter über eine ausreichende Frachtführerhaftungsversicherung mit Einschluss von z.B. Art. 29(2) CMR verfügt. Es ist zweckmässig die Vorlage einer Versicherungspolizze oder einer Versicherungsbestätigung zu verlangen, weiters einer Bestätigung, dass die Prämie bis dahin stets rechtzeitig und vollständig vom Subfrächter an dessen Versicherer bezahlt wurde. Wenn auch die Versicherungssumme ausreichend ist (als Standard kann eine Versicherungssumme von mindestens € 300.000 angenommen werden), dann genügt es, dass der Frachtführer für sich selbst eine Frachtführerhaftungs-Subsidiärversicherung abschließt. Das sollte im Hinblick darauf geschehen, dass der Versicherer des Subfrächters trotz aller Vorsichtsmassnahmen aus verschiedenen Gründen leistungsfrei werden könnte.  Kann allerdings der Subfrächter vor Erteilung des Transportauftrages keinen entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen, so sollte er nicht beauftragt werden, oder aber der Frachtführer deckt für ihn zu seinen Lasten eine Frachtführerhaftungsversicherung  („Fremdfrächterversicherung“) ein und zieht ihm dafür die Prämie von der Fracht ab.

Weiters ist es ganz wichtig, dass ein dem Frachtführer erteilter Auftrag in allen Einzelheiten exakt an den Subfrachtführer weitergegeben wird. (Schreibt also z.B. der Auftraggeber dem Frachtführer den Einsatz von zwei Fahrern, die Verwendung eines Kofferaufbaues oder Ruhepausen nur auf bewachten Parkplätzen vor, so sind all  diese Auflagen unbedingt schriftlich an den Subfrächter weiterzuleiten).

Das bedeutet, dass jede andere, neben der gegenständlichen (Subsidiär-)Versicherung bestehende Versicherung, die das eingetretene Schadenereignis ganz oder teilweise umfasst, vorranging zur Erledigung der Schadenersatzansprüche herangezogen wird und zwar unabhängig davon, wer sie abgeschlossen hat. Erst wenn die letztgenannte Versicherung nicht leistet, werden die Ansprüche durch die erstgenannte (Subsidiär-) Versicherung abschließend behandelt.

Ein Beispiel: Ein Frachtführer, der eine Frachtführerhaftungs-Subsidiärversicherung abgeschlossen hat, beauftragt einen anderen, ausführenden Frachtführer mit einem Transport. Dieser besitzt eine eigene Frachtführerhaftungs-Polizze. Im Schadenfall wird in erster Linie die Polizze des ausführenden Frachtführers zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche des Ursprungsauftraggebers „strapaziert“. Ebenso verhält es sich, wenn in diesem Fall eine Warentransportversicherung abgeschlossen wurde.

Nein, das ist durch Art. 41 CMR ausdrücklich verboten. Die CMR ist zwingendes Recht und kann weder ganz, noch teilweise verändert (Ausnahmen: Art. 37 und 38)  oder abbedungen werden. Gemäß Art. 41 (1) CMR ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Allerdings können Tatbestände, die in der CMR nicht geregelt sind (z.B. das Verbot Frachten mit bestrittenen Schäden aufzurechnen), ergänzend durch Parteienvereinbarungen geregelt werden.

Eine solche Versicherung können Frachtführer über die LUTZ ASSEKURANZ abschließen, wenn sie Fähren benützen, um sich gegen das Risiko Havarie grosse-Beiträge zahlen zu müssen, abzusichern. Havarie grosse wird dann erklärt, wenn sich Schiff und Ladung in gemeinsamer Seegefahr befinden und Aufwendungen getroffen werden, um Schiff und Ladung aus der gemeinsamen Gefahr zu retten. In einem solchen Fall wird die finanzielle Last auf alle Ladungsbeteiligten aufgeteilt, das heißt also für den Frachtführer, dass er – je nach Wert seines LKW - entsprechend  die Kosten mittragen muss. Im Rahmen einer Fährversicherung werden solche Kosten vom Versicherer ersetzt.

Ja, dies ist im Auftrag des Wareninteressenten möglich, diese Versicherung kann durch den Frachtführer für den Wareninteressenten abgeschlossen werden.

Ein „Bewachter Parkplatz“  im Sinne der Versicherungsbedingungen (AVB-VH 2015-INT), ist ein solcher, der täglich 24 Stunden lang mittels Videosystem oder Wächter überwacht wird, oder täglich 24 Stunden lang über eine Ein- und Ausfahrtskontrolle verfügt.

Spesen und Kosten der Umrechnung / Umwandlung der Währung in / zu EURO hat der Auftraggeber der Zahlung zu tragen. Der  vorgeschriebene, vollständige EURO-Betrag muss auf dem Konto der Lutz Assekuranz einlangen.

Wichtiger Hinweis: die Antworten auf die FAQ sind aus Platzgründen nur sehr generell gehalten. Wegen weiterer Details empfiehlt es sich die VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN durchzulesen! 

FAQ zur Transportversicherung von Fahrzeugen gemäß ABTVF 2012

  • Fahrzeugaufstellung mit Kennzeichen, Marke, Modellnummer, Tonnage, Baujahr, allfälliger Sonderausstattung sowie gewünschter Versicherungssumme.
  • Firmenbuchauszug
  • Bei großen Flotten wird darüber hinaus die Schadenhistorie des Vorversicherers benötigt.

Der Versicherer behält sich vor erforderlichenfalls eine Besichtigung zu verlangen bzw. Fotos des Fahrzeuges anzufordern.

Nein, eine Übermittlung der Fahrzeugwerte per Mail oder postalisch ist ausreichend.

Beratungsprotokoll sowie Maklermandat.

Eine allfällige Sonderausstattung muss angezeigt werden und auf Anfrage nachzuweisen; sie ist dann im Rahmen der für das Fahrzeug vereinbarten Versicherungssumme mitversichert.

Sofern kein Totalschaden vorliegt und einzelne, beschädigte Teile ausgetauscht werden müssen, wird der Neuwert der Teile ersetzt („neu für alt“).

Bei jedem Versicherungsfall steht grundsätzlich die ganze Versicherungssumme zur Verfügung; eine Entschädigung führt nicht zur Reduktion der Versicherungssumme für zukünftige Fälle.

Es besteht kein Jahresaggregat.

Versichert sind grundsätzlich Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Darüber hinaus auch Schäden infolge Diebstahl oder Raub. Den genauen Umfang des Versicherungsschutzes mit weiteren, versicherten Risiken entnehmen Sie bitte Art. 3 der ABTVF 2012-PL bzw. ABTVF 2012-A.

Per Mail an office@lutz-assekuranz.eu oder telefonisch unter +43 1 8175573.

Der Eintritt eines Schadenfalles ist ehestmöglich, mind. jedoch innerhalb einer Woche dem Versicherer zu melden. Im Falle eines Fahrzeugdiebstahls ist darüber hinaus unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Entschädigungen erfolgen grundsätzlich im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
 

Im Totalschadenfall wird der Zeitwert, abzüglich des Restwertes ersetzt; die Feststellung der Werte erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen.
Dabei werden Kosten der Beseitigung/Vernichtung von Fahrzeugen in Höhe von 5 % des Versicherungswertes ersetzt, und zwar über den Versicherungswert hinaus.


Im Teilschadenfall werden die Kosten für Bergung, Reparaturen und Ersatzteile ersetzt. Hinsichtlich der Bergekosten ist jedoch zu beachten, dass diese der Höhe nach - zusammen mit den anderen beiden Ersatztiteln – unter Mitberücksichtigung des Restwertes, maximal bis zum Zeitwert ersetzt werden.


Die genauen Entschädigungsregelungen sind den Versicherungsbedingungen zu entnehmen (Art. 8 der ABTVF 2012-PL bzw. ABTVF 2012-A).

Grundsätzlich bei der nächsten Werkstätte, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist. Auf Anfrage und Einwilligung der Versicherung kann im Einzelfall ein anderer Ort bestimmt werden.

Erforderlich ist jedenfalls eine rechtzeitige, schriftliche Schadenmeldung (per E-Mail genügt).


In weiterer Folge können – abhängig vom Einzelfall – noch Polizeiprotokoll, Fahrerprotokoll, Unfallbericht, Reparaturrechnung, Vernichtungsnachweis, etc. erforderlich sein. Beachten Sie hier bitte die Anweisungen des Versicherers.

Falls erforderlich beauftragt der Versicherer einen Sachverständigen; dies wird im Rahmen der Schadenbearbeitung entschieden.

Dies hängt vom Prämienvolumen ab. Bei entsprechender Größe kann monatlich, halbjährlich oder vierteljährlich bezahlt werden.

Angebote erfolgen grundsätzlich unter Zugrundelegung einer Abzugsfranchise. Die genaue Höhe entnehmen Sie bitte dem Angebot.

Nein, außer dies wird individuell vereinbart.

Die Versicherung gilt innerhalb Europas (geographisch) einschließlich der Türkei sowie im Nahen und Mittleren Osten und den Mittelmeeranrainerstaaten Afrikas. Versicherungsschutz besteht zu Lande, insbesondere auch im Huckepackverkehr. Bei Transport des Fahrzeuges zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn der Verladeort innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegt.

Das maximale Alter beträgt grundsätzlich 10 Jahre.

Dieses Deckungselement ist für Frachtführer interessant die regelmäßig Fähren benutzen.


„Havarie Grosse“ wird vom Kapitän einer Fähre dann ausgerufen, wenn sich Schiff und Ladung in gemeinsamer Seegefahr (Schwere Unwetter, Manövrierunfähigkeit des Schiffes, drohendes Sinken, etc.) befinden und Aufwendungen getroffen werden müssen, um Schiff und Ladung aus der gemeinsamen Gefahr zu retten. In einem solchen Fall wird die finanzielle Last der getroffenen Maßnahmen (z.B. Überbordwerfen von Ladung, Bergung durch Dritte, etc.) auf alle Ladungsbeteiligten aufgeteilt.

Jeder Passagier muss dann, entsprechend dem Wert seines (auf der Fähre befindlichen) LKW, die Kosten mittragen. Im Rahmen der in den allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen „Havarie-Grosse“ Deckung werden solche Kosten vom Versicherer ersetzt.

Wichtiger Hinweis: die Antworten auf die FAQ sind aus Platzgründen nur sehr generell gehalten. Wegen weiterer Details empfiehlt es sich die VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (ABTVF 2012-A bzw. ABTVF 2012-PL) durchzulesen!